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Und plötzlich ist der Landschaftsgärtner Planer – Vorsicht Haftung! zusammen mit Rechtsanwalt Layher
Zielgruppe: Bauleiter / Unternehmer
- Ausführung „echter“ Planungsaufträge durch den Landschaftsgärtner
- Planungsverantwortung bei Gestaltung eigener Leistungsverzeichnisse
- Planer-Haftung beim Arbeiten nach Vorgaben des Auftraggebers
- Planer-Haftung bei Gestaltung von Nachtragsangeboten durch den Landschaftsgärtner
- Vergütung von während der eigenen Planung vergessenen Leistungen
- Nebeneinander der Haftung des Ausführenden und des externen Planers
